30.11.2022 Änderung der Verbandssatzung des ZVK

von | Nov 30, 2022 | Bekanntmachungen, Bekanntmachungen 2022

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Aufgrund von §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259,260) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule am 17. November 2022 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Steinhäule vom 1. Februar 1984 in der

Fassung vom 25. November 2021 wird wie folgt geändert:

§ 1

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die

Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg, die Verordnung des Innenministeriums

über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf

Grundlage des Handelsgesetzbuches (Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB) Anwendung.“

§ 2

1. § 5 Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8. die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen, wenn

die Ausgaben im Einzelfall den Wert von 2,5 Millionen € übersteigen,“

2. § 5 Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

„10. die Regelung der Rechnungsprüfung, insbesondere die Bestimmung eines Abschlussprüfers

im Fall einer Jahresabschlussprüfung,“

3. § 5 Absatz 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

„11. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses

oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung der Geschäftsleitung,“

2

Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des ZV Klärwerk Steinhäule

§ 3

1. In § 13 Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Vermögensplans“ durch die Worte „Liquiditätsplans

für Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.

2. In § 13 Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vermögensplans“ durch die Worte „Liquiditätsplans

für Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.

§ 4

§ 15 a erhält folgende Fassung:

㤠15 a Wirtschaftsjahr, Stammkapital, Rechnungswesen

(1) Das Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen nach

dem Eigenbetriebsgesetz auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches

und nach der Eigenbetriebsverordnung-HGB.“

§ 5

§ 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Finanzierung der Ausgaben des Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen erhebt

der Verband bei seinen Mitgliedern eine Eigenvermögensumlage, soweit die Ausgaben nicht

aus Abschreibungen, Zuschüssen, Krediten und sonstigen Einnahmen des Liquiditätsplans

für Investitionsmaßnahmen gedeckt werden.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag 1. Januar 2023 in Kraft.

Ulm, den 17. November 2022

Der Verbandsvorsitzende

Gunter Czisch

Oberbürgermeister